Sie wollen Mitglied werden?

Sport im Verein ist am schönsten! Diesen Spruch haben Sie bestimmt schon oft gehört. Wagen Sie den Schritt für sich, Ihre Kinder oder sogar die ganze Familie und werden Sie Mitglied in unserer großen Gelb Weißen Vereinsfamilie.

Hier findest du alles um Mitglied beim SV Gelb Weiß Hamborn 1930 e.V. zu werden:

Bitte drucke beide Formulare aus und fülle den Aufnahmeantrag komplett aus, den Antrag zur Spielberechtigung bitte nur unterschreiben, die restlichen Informationen tragen wir ein.

Des Weiteren benötigen wir noch folgendes von dir zur Anmeldung:

  • aktuelles Passfoto (bitte von hinten mit Namen beschriften)
  • 10,00 € (Junioren) 20,00 € (Senioren) in bar für die Anmeldegebühr/(Bearbeitungsgebühr)
  • Geburtsurkunde für Jugendanmeldungen (nur wenn du noch in keinem Fußballverein gespielt hast)
  • deinen alten Spielerpass (falls du vorher schon in einem anderen Verein gespielt hast)

So, wenn du nun alles beisammen hast, übergebe dieses dann bitte an unsere Jugendabteilung bzw. Seniorenabteilung.

Auf der Jahreshauptversammlung am 24.06.2022 haben wir, außer einer Enthaltung, einstimmig eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge zum 01.01.2023 beschlossen.
Der Vorstand hat nun die Beitragserhöhung wegen der Umbauarbeiten/Modernisierung und der damit eingeschränkten Nutzung der Sportanlage wie folgt ab 01.07.2023 und * gekennzeichnete Beiträge ab 01.01.2024 ausgesetzt. ** gilt nur als passive Mitgliedschaft.

  Art der MitgliedschaftBeitrag jährlichBeitrag halbjährlichBeitrag einmalig
Aktives Mitglied168,00 €84,00 € 
Passives Mitglied120,00 €60,00 € 
Fördermitglied250,00 €125,00 € 
Lebenslange Mitgliedschaft**  1930,00 €**

Achtung!
Aus technischen Gründen kann die komplette Vereinssatzung im Geschäftszimmer eingesehen werden!


§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8); durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Einwurf-Einschreiben gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres (30.06.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 – Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
  5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
  6. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 – Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können Umlagen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von Umlagen entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Umlagen können bis zum Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern durch Veröffentlichung auf der Homepage und Aushang am schwarzen Brett an der Vereinsanlage bekannt zu geben. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
  3. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  4. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
  7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
  8. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder pflichten ganz oderteilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.
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